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Erlösobergrenze Gas

Als reguliertes Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegte Obergrenze für Erlöse aus Netzentgelten vereinnahmen.

Diese behördlich genehmigte Erlösobergrenze (EOG) soll die Kosten eines Netzbetreibers für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb abdecken und ist Ausgangsbasis für die Ermittlung der Netzentgelte.

Die nachfolgenden Ausführungen und veröffentlichten Daten enthalten derzeit nur die Aussagen zur Ermittlung der Erlösobergrenzen Gas. Die entsprechenden Daten für Strom finden Sie hier.

Die Erlösobergrenze setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Für den Gasnetzbetrieb hat die Bundesnetzagentur der Schleswig-Holstein Netz AG einen Effizienzwert von 95,56% bescheinigt. Dies bedeutet, dass die Schleswig-Holstein Netz AG in der 3. Regulierungsperiode 4,44% ihrer genehmigten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten abbauen muss.

Für den Gasnetzbetrieb hat die Bundesnetzagentur der Schleswig-Holstein Netz AG einen Effizienzwert von 95,56% bescheinigt. Dies bedeutet, dass die Schleswig-Holstein Netz AG in der 3. Regulierungsperiode 4,44% ihrer genehmigten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten abbauen muss.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet gemäß § 23b des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 23b EnWG) netzentgeltrelevante Daten der sich in ihrer Zuständigkeit bundesweit befindlichen Netzbetreiber.

Die Schleswig-Holstein Netz AG veröffentlicht im Sinne der Transparenz für unsere Kunden in Anlehnung an § 23b EnWG ihre Daten selbst. Die einzelnen Bestandteile dienen zur Bildung und Zusammensetzung der Erlösobergrenze.

Diese Parameter sind die Grundlage für die Festlegung unserer Erlösobergrenze und damit zur Netzentgeltbildung in der dritten Regulierungsperiode (2018 - 2022).