Kundenanlagen
Wichtige Informationen für Kundenanlagenbetreiber
Betreiber von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24 a/b EnWG sind dazu verpflichtet,
- einen freien Netzzugang für jeden Letztverbraucher sicherzustellen
- Letztverbraucher, die nicht drittbeliefert werden, zu versorgen
- die gesetzlichen Anforderungen zum Messstellenbetrieb einzuhalten
- Letztverbraucher, die in die Drittbelieferung wechseln, beim Netzbetreiber anzumelden
- Letztverbraucher, die von der Drittbelieferung in die Versorgung durch den Kundenanlagenbetreiber wechseln, beim Netzbetreiber anzumelden
Erklärung „Drittbelieferung“:
Als drittbeliefert bezeichnet man all jene Letztverbraucher, die von ihrem Lieferantenwahlrecht gebrauch gemacht haben und von einem der gängigen Stromlieferanten mit Energie beliefert werden. Sie werden somit nicht wie die übrigen Letztverbraucher vom Kundenanlagenbetreiber beliefert.
Bitte stimmen Sie sich unbedingt mit dem Netzbetreiber bei Anschluss Ihrer Kundenanlage ab, damit Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufgebaut werden können. Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen daher dringend mitzuteilen. Weitere Details zu den Pflichten und Anforderungen an den Kundenanlagenbetreiber entnehmen Sie dem untenstehenden FAQ.
FAQ: Kundenanlagen
Auf dieser Seite erhalten Kundenanlagenbetreiber, Installateure und Marktpartner alle Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des §3 Nr. 24a/b EnWG. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu Lieferantenwechsel, Untermessungen, Abrechnungen und mehr für Sie zusammengestellt.
Definition Kundenanlage
Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a /b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist. Diese beschränken auf ein eng begrenztes geografisches Gebiet.
Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich. Für weitere Informationen zum Mieterstromzuschlag siehe hier.
Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände.
Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage
Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Er stellt die Versorgung sicher und schließt einen Vertrag mit einem beliebigen Energielieferanten, der die Letztverbraucher in der Kundenanlage mit Strom beliefert.
Letztverbraucher haben jedoch das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen. Entscheidet sich ein Letztverbraucher für einen anderen als den vom Kundenanlagenbetreiber gewählten Lieferanten, befinden sich dieser Letztverbraucher in der „Drittbelieferung“.
Es gibt demnach zwei Arten von Letztverbrauchern in einer Kundenanlage – zum einen den Letztverbraucher, der vom Kundenanlagenbetreiber versorgt wird, zum anderen den Letztverbraucher, der von einem dritten Energielieferanten beliefert wird.
Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung durch den jeweils zuständigen Grundversorger, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind.
Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.
Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse
- Der Kundenanlagenbetreiber bestellt mittels Formblatt „Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber eine Markt- und Messlokation
- Der Netzbetreiber richtet innerhalb von 10 Werktagen die Marktlokation und Messlokation ein und übermittelt diese dem Kundenanlagenbetreiber.
- Ein vom Kundenanlagenbetreiber beauftragter Messstellenbetreiber meldet für die Messlokation den Messstellenbetrieb für den Kunden an – erfolgt dies nicht, nimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber den Zählereinbau vor.
Die Vorgehensweise ist vom Kundenanlagenbetreiber in der Anmeldung mitzuteilen. - Der Kundenanlagenbetreiber nennt dem betroffenen Letztverbraucher seine Marktlokation.
- Der Kunde übermittelt seinem Wunschlieferanten diese Marktlokation.
- Der Lieferant meldet den Kunuden beim Netzbetreiber zur Belieferung an. Die Belieferung über den Wunschlieferanten kann erst erfolgen, wenn eine Messung vom zulässigen Messstellenbetreiber installiert ist.
Erklärung „Zulässiger Messstellenbetreiber"
Hiermit ist jeder Messtellenbetreiber gemeint, der diese Marktrolle ausübt und dazu eine bdew-Codenummer besitzt.
- Der Kundenanlagenbetreiber meldet mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber die gewünschte Belieferung spätestens 11 Werktage vor dem gewünschten Belieferungsbeginn mit.
- Liegt dem NB keine Abmeldung des dritten Energielieferanten vor, informiert der NB den dritten Energielieferanten (Abmeldeanfrage). Widerspricht der Energielieferant der Abmeldeanfrage, verbleibt die Marktlokation beim dritten Energielieferanten. Stimmt der dritte Energielieferant zu, setzt der NB die Anmeldung des KAB um. Über den Vorgang informiert der NB den KAB entsprechend.
Ergänzender Hinweis
Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum Kundenanlagenbetreiber hat zur Folge, dass diese Abnahmestelle für den Netzbetreiber unsichtbar wird. Das wiederum führt im Falle einer Messung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zum Ausbau der Messung.
Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb
Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom Kundenanlagenbetreiber einzurichten.
Für die Messung und Abrechnung der vom Kundenanlagenbetreiber belieferten Letztverbraucher ist der Kundenanlagenbetreiber verantwortlich. Der Netzbetreiber stellt gegenüber dem Kundenanlagenbetreiber keine weiteren Anforderungen.
Abrechnung
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Die errechnete Menge wird dem Kundenanlagenbetreiber über seinen Energielieferanten in Rechnung gestellt. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.
Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.
Die eingespeiste Menge wird dem Kundenanlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.
Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.
Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen, die reine Arbeitspreisabrechnungen sind, turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.
Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.
Verluste, die z. B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähler) zu tragen.
Niederspannung / Bezug < 100.000 kWh/Jahr | Niederspannung / Bezug > 100.000 kWh/Jahr | Außerhalb der Niederspannung |
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Summenzähler / Unterzähler: SLP / SLP | Summenzähler / Unterzähler: RLM / SLP | Summenzähler / Unterzähler: RLM / RLM |
Ablesung der Summenzähler und Unterzähler zum 31.12. | Monatlicher Messwert von den SLP-Zählern erforderlich | |
Befindet sich eine Erzeugungsanlage > 100 kW in der Kundenanlage, ist eine RLM-Messung erforderlich, ggf. ist die bezugsseitige Abrechnung aber dennoch als SLP möglich. | Befinden sich mehrere Erzeugungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit Speichern, in der Kundenanlage, ist die Konstellation auch in der NS erforderlich. |
Anschluss von Kundenanlagen
Anschlussbegehren oder Fragen zum Messkonzept |
Ihr zuständiges Netzcenter |
Lieferantenwechsel innerhalb der Kundenanlage |
E-Mail: kundenanlagen@sh-netz.com Telefon: 0800-7001144 |
Versand Exelformblatt 2Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage" | kundenanlagen@sh-netz.com |
Abrechnungsfragen zu bestehenden Kundenanlagen |
E-Mail: kundenanlagen@sh-netz.com Telefon: 0800-7001144 |