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Kundenanlagen

Wichtige Informationen für Kundenanlagenbetreiber

Betreiber von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24 a/b EnWG sind dazu verpflichtet,

  • einen freien Netzzugang für jeden Letztverbraucher sicherzustellen
  • Letztverbraucher, die nicht drittbeliefert werden, zu versorgen 
  • die gesetzlichen Anforderungen zum Messstellenbetrieb einzuhalten
  • Letztverbraucher, die in die Drittbelieferung wechseln, beim Netzbetreiber anzumelden
  • Letztverbraucher, die von der Drittbelieferung in die Versorgung durch den Kundenanlagenbetreiber wechseln, beim Netzbetreiber anzumelden

Erklärung „Drittbelieferung“:

Als drittbeliefert bezeichnet man all jene Letztverbraucher, die von ihrem Lieferantenwahlrecht gebrauch gemacht haben und von einem der gängigen Stromlieferanten mit Energie beliefert werden. Sie werden somit nicht wie die übrigen Letztverbraucher vom Kundenanlagenbetreiber beliefert.

Bitte stimmen Sie sich unbedingt mit dem Netzbetreiber bei Anschluss Ihrer Kundenanlage ab, damit Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufgebaut werden können. Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen daher dringend mitzuteilen. Weitere Details zu den Pflichten und Anforderungen an den Kundenanlagenbetreiber entnehmen Sie dem untenstehenden FAQ.

FAQ: Kundenanlagen 

Auf dieser Seite erhalten Kundenanlagenbetreiber, Installateure und Marktpartner alle Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des §3 Nr. 24a/b EnWG. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu Lieferantenwechsel, Untermessungen, Abrechnungen und mehr für Sie zusammengestellt. 

Definition Kundenanlage

Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse

Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Abrechnung

Anschluss von Kundenanlagen