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Mieterstromzuschlag

Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 erhalten für den von Mietern im gleichen Gebäude oder innerhalb dieses Quartiers (inkl. Nebengebäude und Nebenanlagen) verbrauchten Strom.

Voraussetzung:

  • die Solaranlage ist ab dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen und
  • ohne Durchleitung durch ein Netz

Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 entfällt die maximale installierte Leistung von ≤ 100 kWp pro Wohngebäude und auch der jährliche Zubau-Deckel von 500 MW.

Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Anlagenzusammenfassung. Zur Ermittlung des Anspruchs (Mieterstromzuschlag) werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, nicht zusammengefasst (§ 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2023)

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage schon vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, gelten weiterhin die Regelungen aus dem EEG 2017. Der Mieterstromzuschlag ist abhängig von der PV-Einspeisevergütung je Anlagengröße abzüglich eines monatlichen Abschlages für den Photovoltaik-Zubau (Degression).

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage zwischen 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, ergibt sich der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach Anlagengröße mit einer separaten Vergütungskategorie (§ 48a EEG 2021) und Berücksichtigung der monatlichen Degression (§49 EEG 2021).

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage ab dem 01. Januar 2023 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, ergibt sich der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach Anlagengröße mit einer separaten Vergütungskategorie (§ 48a EEG 2023). Der anzulegende Wert (Mieterstromzuschlag) inklusive der festgelegten monatlichen Degression (Sonderregelung im § 48a EEG 2023 - § 49 EEG 2021 ist anzuwenden) wird auf der BNetzA Homepage veröffentlicht.

Damit wir Ihnen den Zuschlag ausbezahlen können, benötigen wir von Ihnen das Formular "Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag".

Bitte senden Sie das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einspeisen@sh-netz.com.

Ergänzende Hinweise

  • Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe) im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung.
  • Wenn Anlagenbetreiber den Mieterstromzuschlag beanspruchen, ergeben sich Meldepflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).
  • Weitere Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des §3 Nr. 24 a und b EnWG, welche oft auch als "Mieterstrommodelle" bezeichnet werden, finden Sie hier.
  • Die Unterscheidung zwischen Mieterstrommodellen/Kundenanlagen und dem „Mieterstromzuschlag“ finden Sie bei der Bundesnetzagentur.