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Vergütungsverzicht

Der Gesetzgeber lässt im § 7 EEG 2021 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch im § 61 Abs. 2 EEG 2021 mit der Ausnahme für die EEG-Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 EEG 2021 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 EEG 2021 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.

Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht, die Sie hier herunterladen können.