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Auslaufende EEG-Förderung

Gesetzliche Regelungen des EEG 2021 zu der auslaufenden EEG-Förderung 

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Allein bei Schleswig-Holstein Netz fallen zwischen 2021 und 2030 rund 20.000 Anlagen aus der EEG-Vergütung.

Mit dem  Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW
(gilt nicht für Windenergieanlagen)

Option 1

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale. In 2022 beträgt diese 0,184 Cent/kWh. Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2021 lag er für Solar bei rund 7,552 ct/kWh.

Die Veröffentlichten Jahresmarktwerte finden Sie hier: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte

Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.

Diese Option ist zeitlich bis zum 31.12.2027 beschränkt.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Verzicht auf die finanzielle Anschlussförderung mit uns abzuschließen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Messentgelte trotzdem weiterhin erhoben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Option 2

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist ggf. durch bestimmte Anforderungen des Direktvermarkters notwendig. Eine Anpassung der Zählertechnik ist erforderlich, sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.

Option 3

Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (steuerbare 1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)

Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.

Wenn Sie von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie mögliche Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.

Option 4

Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.

Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.

Sofern Sie Ihre Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird die bisherige Messung gegen eine Bezugsübergabemessung (Standardlastprofil) ausgetauscht. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Verzicht auf die finanzielle Anschlussförderung mit uns abzuschließen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Messentgelte trotzdem weiterhin erhoben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen (WEA), unabhängig von der Leistung:

Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, können ab dem 01.01.2021 zur Selbstversorgung und/oder zur Einspeisung weiterbetrieben werden. Für die einspeiste Energiemenge ist verpflichtend, dass die Energiemenge über einen Direktvermarkter (sonstige Direktvermarktung) vertrieben wird. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

Sofern Sie Ihre Anlage ausschließlich zur Eigenversorgung betreiben möchten, muss durch eine technische Vorrichtung sichergestellt werden, dass kein Strom in das Stromnetz eingespeist wird. 

Folgende Ausnahmen ist vom Gesetzgeber vorgesehen:

Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt vor)

Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:

Bei Windenergieanlagen:

Repowering
  • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowering
  • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
Rückbau der Anlage 
  • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellt. 
  • Die Abmeldung der Anlage ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und ebenfalls beim Netzbetreiber erforderlich.

Bei Biogasanlagen:

Anschlussförderung
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
  • Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.

Stand: Juli 2022

Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung

Kündigung der Einspeiseverträge