24/7 für Sie erreichbar

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Wählen Sie hier Ihren gewünschten Kontaktkanal aus.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Fördervoraussetzung gemäß EEG 2023

(Erklärung des Anlagenbetreibers notwendig)

Gemäß EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung/Marktprämie) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen ab Inbetriebnahme 01.01.2023 spätestens zur Inbetriebnahme ihrer Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abgeben.

Wenn keine entsprechende Erklärung vorliegt oder diese erst nach dem Inbetriebnahmedatum erfolgt, entfällt der Förderanspruch. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie z. B.  OHG, KG, GbR, AG, GmbH vor. Ein reiner Privatkunde als Anlagenbetreiber kann daher ohne weitere Prüfung die Erklärung mit jeweils „Nein“ ausfüllen.

Die Unterschrift muss spätestens zum Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage erfolgen.

Wieso muss ich angeben, ob ich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bin?

Die Förderung nach EEG 2023 wurde mit europäische Voraussetzungen verknüpft. Daher wurden mit dem EEG 2023 die Absätze 4 und 5 im § 19 neu aufgenommen. Diese regeln, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung entfällt, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. In § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.